Die Steuererklärung landet jedes Jahr gefühlt unerwartet im Briefkasten. Zeit um sie auszufüllen, fehlt gerade. Also schiebt man diese lästige Pflicht auf, bis es dann wirklich eilt. Unter Druck eine Steuererklärung ausfüllen zu müssen ist nie eine gute Strategie, weshalb wir in diesem Blogbeitrag das Wichtigste für Sie zusammengestellt haben.
Die Steuererklärung ist eingetroffen, was nun?
1. Schritt - Fristverlängerung beantragen
Sobald die Steuererklärung eintrifft, kann die Fristverlängerung eingereicht werden. Das schützt vor einem Zeitdruck bei unvorhergesehenen Ereignissen.
2. Schritt - Vorbereitung unterjährig
Eine gute Vorbereitung ist das A und O. Das heisst, sammeln Sie die Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben bereits im Jahresverlauf und bewahren Sie diese separat auf, zum Beispiel in einem separaten Mäppchen oder einer zusätzlichen Lasche in Ihrem Ablageordner. Diese Arbeit erleichtert Ihnen das Ausfüllen und Sie sparen damit Zeit.
3. Schritt - Ausfüllen der Steuererklärung
Das Ausfüllen der Steuererklärung sollte nicht in Eile oder nebenbei gemacht werden. Planen Sie genügend Zeit ein, um diese Aufgabe zu erledigen und:
nehmen Sie die gesammelten Unterlagen von Schritt 2 zur Hand und überprüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob Sie alle notwendige Dokumente beisammen haben;
halten Sie eine Kopie der letztjährigen Steuererklärung bereit; ein Abgleich der beiden Steuererklärungen kann helfen, damit Informationen nicht vergessen gehen;
vermerken Sie personelle Änderungen sofern es solche gegeben hat (neue Adresse, Heirat, Trennung, etc.);
füllen Sie die Steuererklärung aus;
drucken Sie die Steuererklärung aus und kontrollieren Sie nochmals Ihre Angaben, bevor Sie die Steuererklärung definitiv abschliessen.
Wenn alles korrekt ist, können Sie Ihre Steuererklärung als PDF oder in Papierform zu Ihren Akten nehmen.
Wichtig: Auf Verlangen des Steueramts müssen Sie alle Einkünfte und Ausgaben belegen können. Davon ausgenommen sind Pauschalabzüge. Deshalb sollten Sie alle Unterlagen, Belege und Verträge mit Bezug auf die Steuererklärung aufbewahren.
4. Schritt - Nach dem Einreichen
Nach Einreichen der Steuererklärung schreiben Sie die provisorisch errechneten Steuerbeträge für sich auf. Diese Beträge sollten Sie in Ihrem Budget einkalkulieren. Das hilft im laufenden und im folgenden Jahr vor bösen Überraschungen sowie bei der Liquiditätsplanung. Vergessen Sie nicht, dass Sie eine Rechnung sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer erhalten werden.
5. Schritt - Erhalt der Schlussrechnung
Nach abgeschlossener Prüfung durch das Steueramt erhalten Sie die definitive Veranlagungsverfügung (Schlussrechnung). Überprüfen Sie diese mit der von Ihnen eingereichten Steuererklärung.
Wenn die definitive Veranlagungsverfügung und Ihre Steuererklärung übereinstimmen, ist alles in Ordnung. Weichen die Beträge jedoch voneinander ab, sollten Sie im gleichen Couvert die Einschätzungsentscheidung erhalten. Darauf sind die Änderungen vermerkt, welche an der eingereichten Steuererklärung vorgenommen wurden. Sind Sie mit diesen Änderungen nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben. Diese muss begründet und mit Beweismitteln belegt werden.
Sie haben es geschafft!
Glossar zur Steuererklärung
Allgemeine Abzüge: Abzüge, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, wie bspw. Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Krankheitskosten und weitere. Die allgemeinen Abzüge sind betraglich limitiert.
Bemessungsperiode: Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erwirtschaftet wird.
Berufskosten: Darunter fallen die Kosten, die unmittelbar für die Einkommenserzielung nötig sind (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten, sowie Aus- und Weiterbildung).
Direkte Bundessteuer: Eine in der Schweiz vom Bund auf das Einkommen erhobene Steuer (bei Unternehmen auf den Gewinn). Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und ist in der Bundesverfassung verankert. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen für den Bund veranlagt und bezogen.
Eigenmietwert: Entspricht dem Betrag, den die Eigentümer und Eigentümerinnen bei einer Fremdvermietung erwirtschaften würden. Dieser wird als Einkommen versteuert.
Einkommensteuer: Ist die Steuer, welche auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.
Ermessenseinschätzung/-veranlagung: Einkommen, Vermögen sowie Abzüge werden nach bestem Wissen und Gewissen von der Steuerverwaltung geschätzt. Dies wird angewendet, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat.
Ertragswert: Wirtschaftlicher Nutzen einer Liegenschaft (oder Unternehmen). Der Ertragswert wird aufgrund des Ertrags berechnet, den die Liegenschaft abwirft.
Gegenwartsbesteuerung / Postnumerandobesteuerung: Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den während der Steuerperiode erzielten Einkünften.
Kirchensteuer: Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben eine Kirchensteuer von den Angehörigen ihrer Konfession.
Sozialabzüge: Sind pauschale Abzüge, welche unabhängig von der Art der Einkünfte beansprucht werden können.
Steuerausscheidung: Ist durchzuführen, wenn jemand in einem oder mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.
Steuerperiode: Der Zeitraum, für den eine Steuer geschuldet ist. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Steuerprogression: Ist das Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit des zu versteuernden Einkommens.
Steuersatz: Ist der Massstab für die Berechnung der Steuer.
Straflose Selbstanzeige: Bislang nicht deklariertes Einkommen und Vermögen können mit einer Selbstanzeige angeben werden und ist unter gewissen Voraussetzungen straflos.
Verkehrswert: Aktueller Wert von Immobilien auf dem Markt.
Vermögenssteuer: Steuer auf das Gesamtvermögen einer steuerpflichtigen Person.
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